Nummer: #2002
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Mai 2003 Neues aus dem Recht
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Neues Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich wegen Produkthaftung
Die europäische Kommission mahnt Frankreich am 28. April 2003 ab, einem Urteil des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaft nachzukommen, das die korrekte Umsetzung der EU-Vorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte in innerstaatliches Recht verlangt. Andernfalls könnte der Gerichtshof eine Geldstrafe gegen Frankreich verhängen. Die Kommission hat Frankreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 228 EG-Vertrag zugestellt, weil das Land dem Urteil des EuGH vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-00/52 nicht nachgekommen ist. In diesem Urteil wird festgestellt, dass Frankreich die Richtlinie 85/374/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte nicht korrekt umgesetzt hat. |
Insbesondere sieht das französische Umsetzungsgesetz vom 28. Mai 1998 keine Haftungskanalisierung auf den Hersteller vor. Der Vertriebs- und Zwischenhändler haftet wie der Hersteller für Produktfehler. Darüber hinaus sieht das französische Gesetz eine Haftung auch für Bagatelleschäden (500,00 Euro) vor und setzt zu hohe Anforderungen für die Entlastung des Herstellers mit Hinweis auf das Entwicklungsrisiko. (IP/03/581 vom 28. April 2003) |
| Europäisches Zivilprozessrecht | |
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Verordnung des Rates ROM II Das Verfahren zur Ausarbeitung einer Verordnung des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sogenannter Entwurf ROM II). Am 7. Januar 2003 organisierte die Generaldirektion Justiz und Inneres der europäischen Kommission eine Anhörung zu diesem Vorentwurf. Dieser Vorentwurf sieht nach einer Generalklausel Art. 3 vor, dass eine unerlaubte Handlung dem Gesetz dem Staate unterliegt, in dem der Schaden eintritt, unabhängig von dem Land, in dem das schädigende Ereignis gesetzt worden ist. Artikel 5 enthält eine Sonderbestimmung für die Produkthaftung und sieht ähnlich der Vorschriften des Haager-übereinkommens des auf die Produkthaftung anwendbaren Rechtes vor, dass diese dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Person, die unmittelbar aufgrund eines fehlerhaften Produktes einen Schaden erleidet, ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wenn und soweit dieses Land ebenso die Hauptniederlassung der Person ist, deren Haftung geltend gemacht wird oder das Land, in dem das Produkt erworben worden ist. Absatz 2 dieses Artikels sieht vor, dass in allen anderen Fällen, die Produkthaftung dem Recht des Landes obliegt, in dem die unerlaubte Handlung erfolgt ist. Nach der Generalklausel wäre dies das Land, in dem sich der Schaden tatsächlich verwirklicht hat. In zahlreichen Stellungnahmen haben Industrie- und Berufsverbände die Ungenauigkeiten dieses Entwurfes hervorgehoben. Erfreulich ist in jedem Falle eine europäische Vereinheitlichung der verschiedenen Nationalen und durch teilweise ratifizierte internationale übereinkommen geprägten Bereichs des internationalen Privatrechts. Die Verwendung der Verordnung zur Rechtssetzung garantiert darüber hinaus eine absolute Vereinheitlichung und führt zur sofortigen Abschaffung anderweitiger besonderer internationalen Abkommen, die ein Mitgliedsstaat möglicherweise gezeichnet hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das sogenannte Abkommen ROM I zur Regelung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechtes nationale zeitlich früher gezeichnete ratifizierte internationale übereinkommen eines Mitgliedstaates unbeschadet lässt. Die Vereinheitlichung ist somit nur teilweise gewährleistet. |
Kassationsgericht zu EuGVÜ
In einer interessanten Entscheidung vom 8. Januar 2002 hat die 1. Kammer des französischen Kassationsgerichtshofes entschieden, dass der einheitliche Gerichtsstand der Beklagten Mehrheit gemäß Artikel 6-1 des EuGVü selbst dann einschlägig ist, wenn aus verschiedenen Haftungsgrundlagen Ansprüche gegen die verschiedenen Beklagten geltend gemacht werden (Recht der unerlaubten Handlung, vertragliche Haftungsansprüche). Im konkreten Fall verlangte eine französische Klägerin vor den französischen Gerichten die Entschädigung von Bauschäden die zum einen einer französischen Gesellschaft B als auch einer deutschen Gesellschaft C zurechenbar waren. Auch die zwei Vorinstanzen (Tribunal de Grand Instance de Nanterre, Cour d Appel de Versaille) hatten die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der deutschen Gesellschaft abgelehnt. (RCDIP 2003, Seite 126 ff.) |
| Gesellschaftsrecht | |
| Verordnung Insolvenzverfahren
In Kraft getreten ist am 31. Mai 2002 die Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren. Damit wird einheitlich in Europa mit Ausnahme von Dänemark ein Insolvenzverfahren durchgeführt. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Vereinheitlichung des Rechts der Insolvenzverfahren, sondern nur um die europaweite Anerkennung eines Hauptinsolvenzverfahrens, dass in einem Staat durchgeführt wird, mit Wirkung für alle anderen, ohne dass ein weitergehendes Anerkenntnisverfahren notwendig würde. In Frankreich sind von dieser Regelung betroffen, die sogenannte "Liquidation Judiciaire" sowie das sogenannte "Redressement judiciaire avec nomination d'un administrateur". (Verordnung 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren - Amtsblatt Nr. L160 vom 30. Juni 2000 Seiten 1-13). |
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| Vertragsrecht | |
| Subunternehmerverträge
Die für Baurecht zuständige dritte Zivilkammer der Cour de Cassation hat entschieden, dass dem Hauptunternehmer nicht vorgeworfen werden kann, dass der Subunternehmer, der wiederum weitere Subunternehmer einschaltet, nicht dafür sorgt, dass diese weiteren Subunternehmer gemäß Artikel 14-1 des Subunternehmergesetzes 75-1334 vom 31. Dezember 1975 beim Werkbesteller angemeldet werden und gegebenenfalls über einen Direktzahlungsanspruch verfügen. Die Cour de Cassation hat ausgeführt, dass der Hauptunternehmer in keinem Falle gegenüber dem Subunternehmer 2. oder 3. Ranges die Rolle des Werkbestellers im Sinne des oben genannten Gesetzes einnehmen könne. (BRDA Contrat vom März 2003, Seite 7) Sollten die Subunternehmerverträge wegen Verletzung der Sonderbestimmungen des Gesetzes 75-1334 vom 31. Dezember 1975 nichtig sein, führt diese Nichtigkeit nicht zur Nichtigkeit einer Schiedsvereinbarung, auch wenn diese im Subunternehmervertrag enthalten ist. Die Schiedsvereinbarung ist diesbezüglich autonom zu beurteilen. (Cassation Civile, 2. Kammer, Dalloz 2003 Nr. 17, Seite 1117) |
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| Deliktsrecht | |
| Arbeitsrecht | |