Nummer: #2003
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Neues aus dem Recht
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Tabak-Klagen in Frankreich Die französischen Krankenkassen haben sich an Amerika ein Beispiel genommen und betreiben vehement Verfahren gegen die Tabakindustrie. Die Krankenkasse St. Nazaire verlangt von PHILIP MORRIS einen Betrag von 51,3 Millionen Francs. Der nächste Prozesstermin ist auf den 14. Mai 2001 angesetzt. Das Verfahren in erster Instanz wird wohl nicht in diesem Jahr zum Abschluss kommen. Mit Spannung erwartet wird dagegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Orléans zur Individualklage eines Rauchers gegen den Französischen Tabakkonzern SEITA. Das Landgericht Montargis hatte die Tabakindustrie in erster Instanz dem Grunde nach zur Schadensersatzleistung verurteilt und für die Bestimmung der Schadenshöhe einen Sachverständigen eingesetzt. Die Entscheidungsverkündung ist auf den 10. September 2001 angesetzt. |
Private Rentenfonds in Frankreich Mit Spannung erwartet werden in den nächsten Tagen die Ausführungsverordnungen zum Gesetz N° 2001-152 vom 19. Februar 2001 über die épargne salariale" (das Arbeitnehmersparen JO vom 20. Februar 2001, S. 2274 ff). Hinter dieser schüchternen Bezeichnung steckt die Möglichkeit der Schaffung von Betriebsrentenkassen bzw. der Schaffung von privaten Rentenfonds. Da diese Bezeichnung in Frankreich verpöhnt ist, wird der Mechanismus in Frankreich unter einem neutralen Namen eingeführt. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, steuerliche Erleichterungen für die Unternehmen in Höhe von 50 % als Investitionsrücklage für die Betriebsrente zu erhalten |
| Europäisches Zivilprozessrecht | |
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Das europäische Gerichtsstand- und Vollstreckungsübereinkommen wird durch die
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Amtsblatt Nr. L 012 vom 16/01/2001 S. 0001 - 0023) ersetzt, die am
1. März 2002 in Kraft tritt. Im Wesentlichen werden die Bestimmungen des EuGVÜ übernommen. Wichtige Änderungen liegen jedoch in der Definition des Erfüllungsortes für die Bestimmung der vertraglichen besonderen Zuständigkeit des Art. 5, Abs. 1. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, die im Wesentlichen durch die Rechtsprechung ausgestaltet wurde, stellt die Verordnung nicht nur auf den Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichtes des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, ab sondern sieht Sonderregeln für den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen vor. Diese neue Regelung weist Unklarheiten auf und wird schon stark kritisiert. Ebenso neu geregelt wird die Zustellung von gerichtlichen und außer-gerichtlichen Schriftstücken in das europäische Ausland. |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (Amtsblatt Nr. L 160 vom 30/06/2000 S. 0037 - 0043) sind jetzt
Zustellungsfragen einheitlich geregelt. Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2001 in Kraft. Noch nicht in Kraft getreten ist die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (Amtsblatt Nr. L 160 vom 30/06/2000 S. 0001 - 0013). Ab dem 31. Mai 2002 wird nach dieser Regelung der Konkurs einheitlich in Europa auch dann durchgeführt werden können, wenn die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum Hauptinsolvenzverfahren gestattet ist. Das Hauptinsolvenzverfahren wird in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, und hat universale Geltung. Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat. Seine Wirkungen sind auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegene Vermögen des Schuldners beschränkt. |
| Gesellschaftsrecht | |
| Nach langem Zögern ist endlich die Europäische Aktiengesellschaft als politischer Kompromissvorschlag beim Nizza-Kongress vom 20. Dezember 2000 vereinbart worden. Der Entwurf der Europäischen Verordnung zur Satzung einer Europäischen Gesellschaft muß noch vom Europäischen Parlament verabschiedet werden. Daneben müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinien zur Arbeitnehmermitbestimmung in ihr nationales Recht umsetzen. | Die Eintragung einer europäischen Gesellschaft wird damit frühestens ab dem Jahre 2004 möglich. |
| Vertragsrecht | |
| Deliktsrecht | |
| Voraussetzung für die deliktische Haftung nach französischem Recht ist der Nachweis eines Fehlverhaltens (la
faute). Dieses Fehlverhalten ist nicht mit dem deutschen Verschulden identisch. In einer neuen aufsehenerregenden Entscheidung vom 13. Februar 2001 hat die Cour de Cassation ausgeführt, dass die Verletzung einer vertraglichen Pflicht gegenüber dem Vertragspartner das für die deliktische Haftung notwendige Fehlverhalten gegenüber einem Dritten indiziert. Die Cour de Cassation hat damit eine ältere Rechtsprechung erneut bestätigt und vermischt damit vertragliche und deliktische Haftung immer weiter. |
Im konkreten Fall ging es um die Verletzung einer Sicherheitspflicht einer Bluttransfusionseinrichtung. Die Cour de Cassation hätte somit ohne weiteres auf die seit 1998 entwickelte Rechtsprechung verweisen können, derzufolge objektive Sicherheitspflichten sowohl vom Vertragspartner als auch von Dritten geltend gemacht werden können. Dies hat die Cour de Cassation im oben genannten Fall jedoch nicht getan, sondern allgemein darauf abgestellt, dass sich Dritte auf die Verletzung einer Vertragspflicht berufen könnten. Die Vermischung von Deliktsrecht und Vertragsrecht schreitet damit im Haftungsbereich weiter fort. |
| Arbeitsrecht | |